Tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft (vgl. § 9).
§ 1
§ 1. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die
- 1. Ausstellung von Flugschülerausweisen
- 2. Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV),
- 3. Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen auf Grund ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (Anerkennung im Sinne des § 39 Luftfahrtgesetz),
- 4. Verlängerung der in Z 2 genannten Berechtigungen (§ 11 ZLPV),
- 5. Erneuerung ruhender Berechtigungen (§ 13 ZLPV) für die in Z 2 genannten Kategorien,
- 6. Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,
- 7. Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge und Freiballone (§ 16 Luftfahrtgesetz),
- 8. Zulassung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern, (§ 13 Luftfahrtgesetz),
- 9. Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Fallschirme und Hänge- und Paragleiter (§ 27 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung - ZLLV),
- 10. Musterprüfung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV),
- 11. Anerkennung ausländischer Musterprüfungen von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 36 ZLLV),
wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht.
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