§ 1 ÖAeCVO

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2006

§ 1

(1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die

  1. 1. Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV),
  2. 2. Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (Grundberechtigungen sowie Erweiterungen der Grundberechtigungen und besondere Berechtigungen) für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten für Hänge- beziehungsweise Paragleiter (§ 1 ZLPV) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Ausweise (§ 40 des Luftfahrtgesetzes – LFG),
  3. 3. Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 39 LFG),
  4. 4. Verlängerung der in Z 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV),
  5. 5. Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 13 ZLPV),
  6. 6. Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,
  7. 7. Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 und 6 genannten Kategorien (§§ 35 und 36 LFG),
  8. 8. Erteilung der Ausbildungsbewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung jeweils für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer (§§ 42, 44, 45 und 46 LFG),
  9. 9. Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),
  10. 10. Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 30 Abs. 3 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 – ZLLV 2005) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 (ZLZV 2005),
  11. 11. Anerkennung ausländischer Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 2005),
  12. 12. Bewilligung des Instandhaltungsprogramms für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 48 Abs. 2 ZLLV 2005) und Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 ZLLV 2005),
  13. 13. Erteilung von Erprobungsbewilligungen und Zwischenbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 20 LFG, § 42 Abs. 1 ZLLV 2005)
  14. 14. Musterprüfung von mehrsitzigen Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV 2005),
  15. 15. Anerkennung ausländischer Musterprüfungen für die in der Z 14 genannten Kategorien (§ 36 ZLLV 2005),
  16. 16. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter und Widerruf dieser Anerkennungen (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
  17. 17. Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 45 ZLLV 2005) für die in Z 10 genannten Kategorien,
  18. 18. Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),
  19. 19. Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),
  20. 20. periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2005) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden, und
  21. 21. Bewilligung von Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 51 bis 53 ZLLV 2005),

    wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht.

(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 12, 18, 19 und 20 werden die gemäß § 40 Abs. 4 ZLLV 2005 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.

(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 18 bis 20, sowie im Falle einer Verkürzung des Nachprüfungstermins eine Durchschrift des diesbezüglichen Bescheides gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2005, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu übermitteln.

(4) Die Übertragung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z 10, 11, 13 bis 16 gilt nicht für Fallschirme und Gurtzeuge, die im Rahmen einer ETSO-Berechtigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 24. September 2003 S. 6, hergestellt worden sind.

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