§ 1.
Für die allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen, wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan für Leibesübungen mit 1. September 1989 in Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10009684
Dokumentnummer
NOR12126747
alte Dokumentnummer
N7199712677Y
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