§ 1 HL-Ü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 25.8.2001

§ 1

(1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

  1. a) im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
  1. b) Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

    Detail- und Ausführungsplanung;

  1. c) Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt (Koralmbahn) einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn mit den Einschränkungen:
  1. d) Gloggnitz-Mürzzuschlag;
  2. e) Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
  3. f) Attnang/Puchheim - Salzburg bis zur Trassenverordnung;
  4. g) St. Pölten-Raum Wien

    einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;

  1. h) möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;
  2. i) die Infrastruktur Terminal Werndorf;

    die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;

  1. j) Klagenfurt - Raum Villach bis zur Trassenverordnung (Verlängerung der Koralmbahn);
  2. k) Werndorf - Spielfeld-Straß, zweigleisiger Ausbau.

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

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