§ 1 HL-Ü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.1996

§ 1

(1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

  1. a) im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
  1. b) Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

    Detail- und Ausführungsplanung;

  1. c) Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt;
  2. d) Gloggnitz-Mürzzuschlag;
  3. e) Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
  4. f) Attnang/Puchheim-Salzburg;
  5. g) St. Pölten-Raum Wien

    einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;

  1. h) möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels.

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

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