§ 1.
(1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:
- a) im Streckenabschnitt St. Pölten Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
- –St. Pölten Prinzersdorf,
- –Melk,
- –Krummnußbaum Säusenstein,
- –Haag St. Valentin,
- –Lambach,
- –Lambach Breitenschützing und
- –Breitenschützing Schwanenstadt;
- b) Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):
- Detail- und Ausführungsplanung;
- c) Streckenabschnitt Graz Koralmtunnel Klagenfurt (Koralmbahn) inklusive Erkundungs- und Sondierungsmaßnahmen für den Koralmtunnel einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn mit der Einschränkung:
- –die Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn bis zur Trassenverordnung für den Gesamtabschnitt sowie bis zur Erwirkung der Baugenehmigung für den Abschnitt Flughafen Graz Thalerhof Raaba;
- d) Gloggnitz-Mürzzuschlag;
- e) Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
- f) Attnang/Puchheim Salzburg bis zur Trassenverordnung;
- g) St. Pölten-Raum Wien
- einschlie ßlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;
- h) möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten Wels;
- i) die Infrastruktur Terminal Werndorf;
- die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;
- j) Klagenfurt Raum Villach bis zur Trassenverordnung (Verlängerung der Koralmbahn);
- k) Werndorf Spielfeld-Straß, zweigleisiger Ausbau;
- l) St. Pölten Hauptbahnhof (Bahnhofsumbau einschließlich Einbindung West Eisbergbogen).
(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 75/2004
Schlagworte
Detailplanung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006961
Dokumentnummer
NOR40049740
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