§ 1 AMPFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Kurztitel bis 4. 5. 1995: Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1

(1) Durch die Einnahmen aus

  1. 1. den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
  2. 2. einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
  3. 3. einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2 und
  4. 4. einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3

    sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

  1. 1. für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
  2. 2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
  3. 3. für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
  4. 4. für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
  5. 5. für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
  6. 6. für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
  7. 7. für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
  8. 8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes und
  9. 9. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4.

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