§ 1 AMPFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1.

(1) Durch die Einnahmen aus

  1. 1. den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
  2. 2. vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
  3. 3. Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b,
  4. 4. einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
  5. 5. sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
  6. 6. sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

  1. 1. für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
  2. 2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,
  3. 3. für Leistungen nach dem AlVG,
  4. 4. für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
  5. 5. für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
  6. 6. für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
  7. 7. für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
  8. 8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
  9. 9. für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
  10. 10. für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
  11. 11. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
  12. 12. für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
  13. 13. für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld,
  14. 14. für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, und
  15. 15. für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.

(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.

(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.

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