§ 1 AMPFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1

(1) Durch die Einnahmen aus

  1. 1. den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
  2. 2. einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
  3. 3. einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,
  4. 4. einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,
  5. 5. einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gemäß § 6 Abs. 5,
  6. 6. einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,
  7. 7. vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates,
  8. 8. den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c und
  9. 9. einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972,

    sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

  1. 1. für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
  2. 2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
  3. 3. für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
  4. 4. für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
  5. 5. für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
  6. 6. für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
  7. 7. für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
  8. 8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
  9. 9. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,
  10. 10. für Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995,
  11. 11. für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
  12. 12. für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und
  13. 13. für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)