§ 1 AMPFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1

(1) Durch die Einnahmen aus

  1. 1. den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
  2. 2. einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 1,
  3. 3. einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 2,
  4. 4. einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 3,
  5. 5. vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
  6. 6. den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
  7. 7. einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
  8. 8. einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 KGG und
  9. 9. einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 4

    sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

  1. 1. für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
  2. 2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück

    AMSG,

  1. 3. für Leistungen nach dem AlVG,
  2. 4. für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
  3. 5. für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
  4. 6. für unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderungen nach dem AMFG gemäß § 6 Abs. 7,
  5. 7. für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
  6. 8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG,
  7. 9. für Leistungen nach dem KGG,
  8. 10. für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
  9. 11. für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
  10. 12. für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 6 und
  11. 13. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 5.

(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.

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