Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1
- 1. den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
- 2. einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
- 3. einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,
- 4. einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,
- 5. einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 5,
- 6. einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,
- 7. vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates,
- 8. den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
- 9. einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972 und
- 10. einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzes
sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
- 1. für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
- 2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
- 3. für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
- 4. für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
- 5. für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
- 6. für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
- 7. für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
- 8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
- 9. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,
- 10. für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz.
- 11. für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
- 12. für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und
- 13. für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.
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