§ 19 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014

3. Abschnitt

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers Höhe

§ 19.

(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

  1. 1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,10 Euro,
  2. 2. in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist 1,60 Euro,
  3. 3. in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2,30 Euro,
  4. 4. a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 3 Euro
  1. b) in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 3,60 Euro.

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40163892

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