Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
3. Abschnitt
Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers Höhe
§ 19.
(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
- 1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,10 Euro,
- 2. in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist 1,60 Euro,
- 3. in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2,30 Euro,
- 4. a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 3 Euro
- und
- b) in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 3,60 Euro.
(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Gesetzesnummer
20002759
Dokumentnummer
NOR40163892
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