§ 19
— 3. Abschnitt
Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers Höhe
(1) § 19.Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet
zum überwiegenden Teil
1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut
erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt ...... 60 Cent,
2. in einem verbauten städtischen oder in einem
Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug
mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich
ist ............................................. 1,10 Euro,
3. in einem durchschnittlich bis dichter
verbauten ländlichen Gebiet liegt ............... 1,70 Euro und
4. in einem dünn und verstreut besiedelten
ländlichen Gebiet liegt ......................... 2,40 Euro.
(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.
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