§ 19 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2008

Ist anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird (vgl. § 34 Abs. 2).

3. Abschnitt

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Höhe

§ 19.

(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

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