§ 19 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

§ 19

— 3. Abschnitt

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers Höhe

(1) § 19.Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet

zum überwiegenden Teil

1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut

erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt ............ 75 Cent,

2. in einem verbauten städtischen oder in einem

Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug

mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich

ist ................................................. 1,20 Euro,

3. in einem durchschnittlich bis dichter verbauten

ländlichen Gebiet liegt ............................. 1,80 Euro,

4. a) in einem dünn und verstreut besiedelten

ländlichen Gebiet liegt .......................... 2,50 Euro

und

b) in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie

weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt ........ 3 Euro.

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

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