Wirkungskreis in Insolvenzsachen
§ 17a.
(1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfaßt die Geschäfte in Konkurssachen vor dem Bezirksgericht.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
- 1. Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 50 000 Euro voraussichtlich übersteigen,
- 2. Beschlüsse nach dem § 213 Abs. 2 bis 4 IO,
- 3. Entscheidungen, inwieweit für eine Forderung ein Stimmrecht zu gewähren ist.
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