§ 17a RpflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Wirkungskreis in Insolvenzsachen

§ 17a.

(1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfaßt die Geschäfte in Konkurssachen vor dem Bezirksgericht.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

  1. 1. Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 50 000 Euro voraussichtlich übersteigen,
  2. 2. Beschlüsse nach dem § 213 Abs. 2 bis 4 IO,
  3. 3. Entscheidungen, inwieweit für eine Forderung ein Stimmrecht zu gewähren ist.

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