§ 17a RpflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Wirkungskreis in Insolvenzsachen

§ 17a

(1) § 17a.Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfaßt die Geschäfte in Konkurssachen vor dem Bezirksgericht.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

  1. 1. Konkursverfahren, in denen die Passiven den Betrag von 1 Million Schilling voraussichtlich übersteigen,
  2. 2. Beschlüsse nach dem § 213 Abs. 2 bis 4 KO,
  3. 3. Entscheidungen, inwieweit für eine Forderung ein Stimmrecht zu gewähren ist.

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