Wirkungskreis in Insolvenzsachen
§ 17a.
(1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfaßt die Geschäfte in Konkurssachen vor dem Bezirksgericht.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
- 1. Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 50000Euro voraussichtlich übersteigen,
- 2. Beschlüsse nach dem §213 Abs.2 bis 4 KO,
- 3. Entscheidungen, inwieweit für eine Forderung ein Stimmrecht zu gewähren ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)