§ 17a RpflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997. Nach Art. XII Abs. 7 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die Neufassung von Abs. 2 Z 1 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden.

Wirkungskreis in Insolvenzsachen

§ 17a

(1) § 17a.Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfaßt die Geschäfte in Konkurssachen vor dem Bezirksgericht.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

  1. 1. Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 500 000 S voraussichtlich übersteigen,
  2. 2. Beschlüsse nach dem § 213 Abs. 2 bis 4 KO,
  3. 3. Entscheidungen, inwieweit für eine Forderung ein Stimmrecht zu gewähren ist.

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