Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen
§ 17.
(1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.
(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:
- 1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
 
- a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 87 bis 96 EO,
 - b) auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;
 
- 2. die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;
 - 3. die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;
 - 4. im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2 a, 3, 4 und 6 EO, nach den §§ 7 Abs. 2 dritter Satz und 9 Abs. 3 GEG 1962 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;
 - 5. die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse (§ 6a Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962);
 - 6. die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen.
 
(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:
- 1. die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel und das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung einschließlich der Bewilligung der Exekution sowie
 - 2. die Festsetzung des Schadens sowie die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO.
 
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
