ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991
Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen
§ 17
(1) § 17.Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.
(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:
- 1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
- a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 87 bis 96 EO,
- b) auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;
- 2. die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;
- 3. das Verfahren zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht;
- 4. im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2 a, 3, 4 und 6 EO, nach den §§ 7 Abs. 2 dritter Satz und 9 Abs. 3 GEG 1962 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;
- 5. die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse (§ 6a Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962).
(3) Dem Richter bleibt die Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels vorbehalten.
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