Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen
§ 17.
(1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.
(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:
- 1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
- a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 87 bis 96 EO,
- b) auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;
- 2. die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;
- 3. die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;
- 4. im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264a EO, nach § 11 Abs. 3 GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;
- 5. die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse;
- 6. die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen.
(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:
- 1. die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,
- 2. die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie
- 3. die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO.
Schlagworte
Fahrnisexekution, Zivilprozesssachen
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10002703
Dokumentnummer
NOR40192662
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