§ 17 RpflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991; Art. VIII Abs. 1 und 8, BGBl. Nr. 519/1995.

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

§ 17

(1) § 17.Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.

(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:

  1. 1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
  1. a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 87 bis 96 EO,
  2. b) auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;
  1. 2. die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;
  2. 3. das Verfahren zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht;
  3. 4. im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2 a, 3, 4 und 6 EO, nach den §§ 7 Abs. 2 dritter Satz und 9 Abs. 3 GEG 1962 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;
  4. 5. die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse (§ 6a Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962);
  5. 6. die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen.

(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:

  1. 1. die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel und das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung einschließlich der Bewilligung der Exekution sowie
  2. 2. die Festsetzung des Schadens sowie die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO.

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