In- und Außer-Kraft-Treten sowie Übergangsbestimmungen
§ 17
(1) § 17.Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt die Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 174/2001, außer Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Wanderungsstatistik-Verordnung, BGBl. Nr. 152/1995, außer Kraft.
(3) Bereits auf Grund der Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung benannte Verantwortliche gelten als nach dieser Verordnung benannt und erteilte Zertifikate als nach dieser Verordnung erteilt. Ebenso bleiben Datensicherheitsmaßnahmen, die bereits für den Aufbau des ZMR ergriffen wurden, in Geltung.
(4) Die §§ 1 Z 3, 6a, 8 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. § 15 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5) Die Pauschalierung gem. § 15 Abs. 5 ist auf den Zeitraum 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2006 begrenzt. Der Pauschalbetrag für das Jahr 2004 ist im dritten Quartal des Jahres 2004 zu entrichten, wobei für das Jahr 2004 bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind.
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