§ 17 MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Änderungsdienst ZMR

§ 17.

(1) Ein Verlangen nach § 16c MeldeG hat die Anzahl der personenbezogenen Datensätze der jeweiligen Datenanwendung zu enthalten. Dem Verlangen ist der von der Stammzahlenregisterbehörde genehmigte Antrag auf Erstausstattung mit bPK anzuschließen.

(2) Die Höhe der für die Anbindung und der für den laufenden Betrieb zu entrichtenden Kostenersätze richtet sich nach der Anzahl der personenbezogenen Datensätze der teilnehmenden Datenanwendung und beträgt:

  1. 1. für die Anbindung bei
  1. a. 0 – 100.000 Datensätzen€ 3.000
  2. b. 100.001 – 500.000 Datensätzen€ 4.000
  3. c. mehr als 500.000 Datensätzen€ 5.000
  1. 2. für den laufenden Betrieb bei
  1. a. 0 – 100.000 Datensätzen€ 4.000 / Kalenderjahr
  2. b. 100.001 – 500.000 Datensätzen€ 11.000 / Kalenderjahr
  3. c. mehr als 500.000 Datensätzen€ 21.000 / Kalenderjahr
  1. 3. für die Lieferung der ZMR-Daten gemäß § 16c letzter Satz MeldeG einen Cent pro Datensatz.

(3) Die Bereitstellung von Information über Änderungen von Meldedaten erfolgt durch die tägliche Bereitstellung einer Tabelle über die im ZMR erfolgten Änderungen. Diese enthält die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-ZP und bPK der teilnehmenden Datenanwendung) jener Datensätze des ZMR, die sich innerhalb des letzten Tages geändert haben.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann die technischen Spezifikationen zur Bereitstellung und Nutzung des Änderungsdienstes in einer technischen Leistungsbeschreibung veröffentlichen. Die Abfrage der geänderten Datensätze hat unter Verwendung des verschlüsselten bPK-ZPs, sowie, um sicherzustellen, dass ein teilnehmendes Register betroffen ist, des Familiennamens innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellung der Tabelle gemäß Abs. 3 in einem Anfrageverfahren entsprechend der technischen Leistungsbeschreibung zu erfolgen.

Schlagworte

Nachname

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40191863

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