§ 17 MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 18.2.2016

Änderungsdienst ZMR

§ 17.

(1) Ein Verlangen nach § 16c MeldeG hat die Anzahl der personenbezogenen Datensätze der jeweiligen Datenanwendung zu enthalten. Dem Verlangen ist der von der Stammzahlenregisterbehörde genehmigte Antrag auf Erstausstattung mit bPK anzuschließen.

(2) Die Höhe der für die Anbindung und der für den laufenden Betrieb zu entrichtenden Kostenersätze richtet sich nach der Anzahl der personenbezogenen Datensätze der teilnehmenden Datenanwendung und beträgt:

  1. 1. für die Anbindung bei
  1. 2. für den laufenden Betrieb bei

(3) Die Bereitstellung von Information über Änderungen von Meldedaten erfolgt durch die tägliche Bereitstellung einer Tabelle über die im ZMR erfolgten Änderungen. Diese enthält die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-ZP und bPK der teilnehmenden Datenanwendung) jener Datensätze des ZMR, die sich innerhalb des letzten Tages geändert haben.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann die technischen Spezifikationen zur Bereitstellung und Nutzung des Änderungsdienstes in einer technischen Leistungsbeschreibung veröffentlichen. Die Abfrage der geänderten Datensätze hat unter Verwendung des verschlüsselten bPK-ZPs, sowie, um sicherzustellen, dass ein teilnehmendes Register betroffen ist, des Nach- oder Familiennamens innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellung der Tabelle gemäß Abs. 3 in einem Anfrageverfahren entsprechend der technischen Leistungsbeschreibung zu erfolgen.

Schlagworte

Nachname

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40180026

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