§ 171 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 171

Unterbrechung oder Vertagung der Verhandlung

Der Vorsitz ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitz bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)