§ 171
Funktionsperioden, Bescheide, Verfahren
(1) Die mit Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Funktionsperioden der Jagdausschüsse und der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Bescheide nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 8/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002, und Prüfungen nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 8/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002, nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 30/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/1988 oder nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 2/1951, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Bezirksschiedskommissionen anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, fortzuführen.
(4) Dieses Gesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren, ausgenommen Verfahren gemäß Abs. 2, anzuwenden.
(5) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, ausgegebene und noch nicht gebrauchte Jagdgastkarten können bis 31. Jänner 2018 weiter verwendet werden.
(6) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Landesverwaltungsgericht anhängigen Entschädigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, fortzuführen.
(7) Hasendichte Zäune mit einer Höhe von mindestens 120 cm, die am 1. Mai 2017 bereits bestanden haben, gelten bis 1. Jänner 2023 als Vorkehrungen im Sinne des § 109 Abs. 3.
(8) Auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Wahlen gemäß Abschnitt 2 des XI. Hauptstückes (Wahl der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes im Jagdbezirk) sind die Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, anzuwenden.
17.05.2017
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