§ 16b K-KGG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1992

§ 16b

Versorgungsauftrag

(1) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und das verpflichtet ist, nach § 16a einen Kindergarten zu besuchen, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes ein Kindergartenplatz während der Zeit nach § 16d Abs. 1 zur Verfügung steht, wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) bis spätestens 31. März vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres die Zuweisung eines Kindergartenplatzes schriftlich beantragen.

(2) Die Gemeinden können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 einer natürlichen oder juristischen Person bedienen.

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