§ 16b NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.2001

LGBl. Nr. 66/1996, LGBl. Nr. 31/2001

§ 16b

Besonderer Schutz der Zugvögel

Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzerfordernisse für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Fortpflanzungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten und deren unmittelbarer Umgebung zu treffen. Zu diesem Zweck ist dem Schutz von Feuchtgebieten, vor allem von international bedeutsamen Feuchtgebieten, besondere Bedeutung beizumessen.

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