§ 16b K-BBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 16b

Grundsätze der Flächensicherung

(1) Der Fonds darf nur solche Vorhaben zur Flächensicherung durchführen,

  1. a) mit deren Durchführung der Fonds aufgrund eines Treuhandvertrages von einer Gemeinde beauftragt ist,
  2. b) die mit den Förderungsgrundsätzen nach § 5 Abs. 1 lit. b bis lit. d im Einklang stehen.

(2) Der Fonds darf Vorhaben zur Flächensicherung zur Ansiedlung von gewerblichen oder industriellen Betrieben überdies nur unter Bedachtnahme auf die Förderungsgrundsätze nach § 12 Abs. 2 treuhändig durchführen.

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