§ 16b K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2023

§ 16b
Zusammenarbeit

Kindergärten und Horte haben eine Zusammenarbeit mit Pflichtschulen, Kindertagesstätten mit Kindergärten sowie allgemein mit Expertinnen in Betracht kommender Einrichtungen anzustreben.

13.03.2023

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