Kostenersatz
§ 16.
(1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2014 in der Höhe von 456 000 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Höhe von 297 268 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in der Höhe von 133 349 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Justiz in der Höhe von 22 372 Euro und gegenüber dem Bundeskanzler in der Höhe von 3 011 Euro. Die Beträge für das Jahr 2014 sind für die Folgejahre jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.
(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW), dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), dem Bundesminister für Justiz (BMJ) sowie dem Bundeskanzler (BKA) für die Erhebungsjahre 2014 bis 2018 jeweils in folgender Höhe:
| BMWFW | BMVIT | BMJ | BKA |
2014 | 297 268 Euro | 133 349 Euro | 22 372 Euro | 3 011 Euro |
2015 | 306 186 Euro | 137 349 Euro | 23 043 Euro | 3 101 Euro |
2016 | 315 372 Euro | 141 469 Euro | 23 734 Euro | 3 194 Euro |
2017 | 324 833 Euro | 145 713 Euro | 24 446 Euro | 3 290 Euro |
2018 | 334 578 Euro | 150 084 Euro | 25 179 Euro | 3 389 Euro |
(4) Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz für die Jahre ab 2019 neu festzulegen, wobei der neu festzusetzende Kostenersatz durch die Werte gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Valorisierung betragsmäßig begrenzt ist.“
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Gesetzesnummer
20005364
Dokumentnummer
NOR40174478
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