Kostenersatz
§ 16.
(1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2019 in der Höhe von 526 574 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in der Höhe von 346 754 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in der Höhe von 153 986 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in der Höhe von 25 834 Euro. Die Beträge für das Jahr 2019 sind für die Folgejahre jährlich mit 2,6 % zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.
(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) sowie dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) für die Erhebungsjahre 2019 bis 2023 jeweils in folgender Höhe:
| BMDW | BMVIT | BMVRDJ |
2019 | 346 754 Euro | 153 986 Euro | 25 834 Euro |
2020 | 355 770 Euro | 157 990 Euro | 26 505 Euro |
2021 | 365 019 Euro | 162 098 Euro | 27 194 Euro |
2022 | 374 510 Euro | 166 312 Euro | 27 902 Euro |
2023 | 384 247 Euro | 170 636 Euro | 28 627 Euro |
(4) Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz für die Jahre ab 2024 neu festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022
Gesetzesnummer
20005364
Dokumentnummer
NOR40216746
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