§ 165
Leistungsfeststellung
Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß
- 1. an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,
- 2. eine Leistungsfeststellung nach § 99 Abs. 1 Z1 oder 2 abweichend vom § 101 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben kann; § 101 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
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