§ 165 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 165

Verbandsanwältin; Verbandsanwalt

Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt hat jedes Vergehen gegen die Standespflichten, das ihr oder ihm zur Kenntnis gelangt, auf die Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren zu prüfen und sodann die Unterlagen mit den Anträgen dem Ehrensenat zu übermitteln. Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt hat der Landesjägermeisterin oder dem Landesjägermeister alle Anträge mitzuteilen.

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