§ 165 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 165

Sondervorschriften über den Schadenersatz bei Verletzungen des Jagdrechtes

Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Jagdrechtes abgeleitet werden, stehen bei unverpachteten Eigenjagden der oder dem Eigenjagdberechtigten, im Falle der Verpachtung der Eigenjagd aber der Pächterin oder dem Pächter zu. Bei Genossenschaftsjagden stehen derartige Schadenersatzansprüche der Pächterin oder dem Pächter, wenn aber die Genossenschaftsjagd durch eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder einen Genossenschaftsjagdverwalter ausgeübt wird, der Jagdgenossenschaft zu. Solche Ersatzansprüche können nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

17.05.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)