§ 165 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 165
Jubiläumszuwendung

(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 28 und 43 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 28 Jahren 200 % und bei einer Dienstzeit von 43 Jahren 400 % des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(1a) Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Beamten ist jedoch der seiner Einstufung entsprechende Teil des Monatsbezuges zugrunde zu legen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß seit 1. Jänner 2004 entspricht.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

  1. 1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,
  2. 2. die im § 145 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa, Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
  3. 3. entfällt.
  4. 4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 145 Abs. 2f diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
  5. 5. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Land übernommen worden und das Land gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist,
  6. 6. die Zeit, während der der Beamte nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen, durch den Krieg gegebenen Grund am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, als Behinderung gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.

(2a) entfällt.

(2b) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Land oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 145 Abs. 2f zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden.

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 38 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und er spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.

(4) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat

  1. 1. der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder
  2. 2. des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs. 3
  1. als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.

(6) Während der Zeit einer Karenz, eines Karenzurlaubes, einer Familienhospizfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 oder einer Außerdienststellung darf die Jubiläumszuwendung erst gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli ausgezahlt werden, der dem Monat des Endens des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung als nächster folgt. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

02.12.2019

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