2. Säumniszuschlag
§ 165.
(1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 5 hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (§ 2 Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine Anwendung.
(2) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 161 Abs. 1) vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (§ 178 Abs. 5) ein Rückstandsausweis (§ 177) ausgestellt wird. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. In den Rückstandsausweis ist neben der vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld auch der Säumniszuschlag aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs. 3 oder § 161 Abs. 3 handelt.
(3) Wird einem gemäß Abs. 2 zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleicherungen nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenützten Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.
(4) Wird eine Zahlungserleichterung, die auf Grund eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen (§ 217), so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der im § 161 Abs. 3 vorgesehenen Nachfrist ein.
(5) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 178 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)