§ 165 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 165

Belichtung

(1) In Krankenräumen ist eine ausreichende, den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Belichtung vorzusehen; ist dies durch Tageslicht nicht im gesamten Raum möglich, so ist die ausreichende Beleuchtungsstärke durch künstliche Belichtung sicherzustellen.

(2) Vor den Fenstern von Krankenräumen sind - soweit dies im Hinblick auf die Lage dieser Räume erforderlich erscheint - Sonnenschutzeinrichtungen vorzusehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)