§ 164
Fahrtkostenzuschuß
(1) Der Beamte hat Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuß, wenn
- a) die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt,
- b) er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
- c) die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen im Jahr 2010 für täglich je eine Fahrt von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienststelle und zurück für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigt, den der Beamte nach Abs. 4 selbst zu tragen hat.
(2) Müssen für einzelne Teilstücke der Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung verschiedene Massenbeförderungsmittel in Anspruch genommen werden, so sind Fahrtauslagen (Abs. 1 lit. c) für das Teilstück der Wegstrecke zwischen dem Ankunftsort am Dienstort und der Dienststelle nur dann zu berücksichtigen, wenn dieses Teilstück mehr als 2 km beträgt.
(3) Steht dem Beamten ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, ist bei der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen so vorzugehen, als ob dem Beamten die Benützung eines Postautobusses für täglich je eine Fahrt von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienststelle und zurück möglich wäre.
(4) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten € 50,-- und erhöht sich mit 1. Jänner jeden Jahres um jeweils € 10,--.
(5) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 lit. c) zu ermitteln.
(6) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(7) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er Anspruch auf Leistungen nach den §§ 206 hat.
(8) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß wird durch einen Urlaub nicht berührt, währenddessen der Beamte Anspruch auf Monatsbezüge hätte. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht der Fahrtkostenzuschuß von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.
(9) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Fahrtkostenzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache seiner Dienstbehörde zu melden.
(10) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 9 rechtzeitig erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder die Erhöhung desselben schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(11) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 9 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder die Erhöhung desselben erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(12) Hat der Beamte nach Abs. 9 Tatsachen, die eine Verminderung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses bewirken, rechtzeitig gemeldet, so wird die Verminderung mit dem auf die Meldung folgenden Monatsersten wirksam. Hat der Beamte nach Abs. 9 Tatsachen, die eine Verminderung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses bewirken, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht gemeldet, wird die Verminderung mit dem auf den Eintritt dieser Tatsachen folgenden Monatsersten wirksam.
(13) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung desselben weggefallen sind.
(14) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.
02.12.2019
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