§ 164 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 164.

Das Wahlergebnis ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission mündlich zu verkünden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)