§ 164 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 164

Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände

(1) Verfallene Gegenstände, denen wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung zukommt, sind an das Burgenländische Landesmuseum abzugeben. Soweit dieser Zweck abgedeckt ist, können Trophäen auch Lehrzwecken zur Verfügung gestellt werden.

(2) Verfallen erklärte verbotene Schusswaffen sowie solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind, sind ebenfalls dem Burgenländischen Landesmuseum zur Verfügung zu stellen und, wenn dieses sie nicht übernimmt, zu vernichten.

17.05.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)