§ 15 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Begriffe, die für die Ermittlung des Witwen- und

Witwerversorgungsgenusses maßgebend sind

§ 15

(1) § 15.Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses bedeuten

  1. 1. ,Ruhebezugsteil' die Summe aus Ruhegenuß, allfälliger Ruhegenußzulage und allfälliger Nebengebührenzulage nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,
  2. 2. ,Versorgungsbezugsteil' die Summe aus Versorgungsgenuß, allfälliger Versorgungsgenußzulage und allfälliger Nebengebührenzulage nach dem Nebengebührenzulagengesetz.

(2) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

  1. 1. für den Fall, daß der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war und nicht Z 2 und 3 anzuwenden sind, jene Bemessungsgrundlage, die für den überlebenden Ehegatten maßgebend wäre, wenn er am Sterbetag des Beamten Anspruch auf eine Pension auf Grund dieser Versicherung gehabt hätte,
  2. 2. für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht, die für diese Pension am Sterbetag des Beamten maßgebliche Bemessungsgrundlage,
  3. 3. für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 4 oder 5 angeführte Berechnungsgrundlage.

(3) Der Versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder dem Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abs. 2 Z 1 und 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche auf Altersversorgung nach folgenden Bestimmungen gleichzuhalten:

  1. 1. Landesgesetzliche Vorschriften, die dem Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
  2. 2. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984,
  3. 3. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985,
  4. 4. Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbare landesgesetzliche Vorschriften,
  5. 5. Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968,
  6. 6. Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231,
  7. 7. Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 255,
  8. 8. Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953,
  9. 9. Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,
  10. 10. Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,
  11. 11. § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,
  12. 12. Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313,
  13. 13. Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
  1. a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die vom Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwaltet werden,
  2. b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, und
  3. c) Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,
  1. 14. Pensionsvorschriften der Oesterreichischen Nationalbank.

(4) Die im Abs. 2 Z 3 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor ist, bilden:

  1. 1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten bezogen hat, und
  2. 2. der 350. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Sterbetag des Beamten festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes, mit 1% des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienst-Klasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

(5) Die im Abs. 2 Z 3 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bilden:

  1. 1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die für die Bemessung des am Sterbetag des Beamten bezogenen Ruhebezuges des überlebenden Ehegatten maßgebend sind, und
  2. 2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührt.

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden:

  1. 1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die der verstorbene Beamte an seinem Sterbetag bezogen hat, und
  2. 2. der 350. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zu seinem Sterbetag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

(7) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden:

  1. 1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die für die Bemessung des vom verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag bezogenen Ruhegenusses maßgebend waren, und
  2. 2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührt.

(8) Ist am Sterbetag eines Beamten des Dienststandes seine Vorrückung aus den im § 5 Abs. 4 genannten Gründen gehemmt gewesen oder sind an diesem Tag seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes noch nicht sechs Jahre verstrichen, dann ist seine Berechnungsgrundlage so zu bemessen, als ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden wäre. Gleiches gilt für die Berechnungsgrundlage eines überlebenden Ehegatten, der dem Dienststand angehört.

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