§ 15 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und

Witwerversorgungsgenusses

§ 15

(1) § 15.Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

  1. 1. für den Fall, daß der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 145 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 136 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
  2. 2. für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 3 oder 4 angeführte Berechnungsgrundlage.

(1a) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

  1. 1. für den Fall, daß der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 4 ASVG, § 145 Abs. 4 GSVG oder § 136 Abs. 4

    BSVG,

  1. 2. für den Fall, daß der Verstorbene an seinem Sterbetag selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 5 oder 6 angeführte Berechnungsgrundlage.

(2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche

  1. 1. auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
  2. 2. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
  3. 3. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
  4. 4. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
  5. 5. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
  6. 6. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
  7. 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1997)
  8. 8. auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
  9. 9. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
  1. a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und
  2. b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
  1. 9a. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,
  2. 10. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
  3. 11. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft

    sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.

(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Universitätsprofessor ist:

1. die Ruhegenußberechnungsgrundlage nach den §§ 4 und 91 Abs. 3 und 2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 59 Abs. 3 und § 61 Abs. 1 Z 1 und 2 mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.

(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist:

  1. 1. der Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,
  2. 2. die Ruhegenusszulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß,
  3. 3. die Nebengebührenzulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.

(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines emeritierten Universitätsprofessors bilden:

1. die Ruhegenußberechnungsgrundlage nach den §§ 4 und 91 Abs. 3 und 2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 59 Abs. 3 und § 61 Abs. 1 Z 1 und 2 mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden:

  1. 1. der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,
  2. 2. die Ruhegenusszulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß, und
  3. 3. die Nebengebührenzulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.

(7) Stichtag im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.

(8) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460c ASVG.

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