Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses
§ 15
(1) § 15.Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
- 1. für den Fall, daß der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 145 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 136 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
- 2. für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 3 oder 4 angeführte Berechnungsgrundlage.
(1a) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
- 1. für den Fall, daß der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 4 ASVG, § 145 Abs. 4 GSVG oder § 136 Abs. 4
BSVG,
- 2. für den Fall, daß der Verstorbene an seinem Sterbetag selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 5 oder 6 angeführte Berechnungsgrundlage.
(2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche
- 1. auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
- 2. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
- 3. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
- 4. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
- 5. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
- 6. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
- 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1997)
- 8. auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313,
- 9. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
- a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und
- b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
- 9a. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,
- 10. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
- 11. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft
sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.
(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor ist, bilden:
- 1. der ruhegenußfähige Monatsbezug gemäß § 5 Abs. 1 und die eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührten, und
- 2. der 350. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bilden:
- 1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die für die Bemessung des am Sterbetag des Beamten bezogenen Ruhebezuges des überlebenden Ehegatten maßgebend sind, und
- 2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührt.
(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden:
- 1. der ruhegenußfähige Monatsbezug gemäß § 5 Abs. 1 und die eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührten, und
- 2. der 350. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zu seinem Sterbetag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bilden:
- 1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die für die Bemessung des dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührenden Ruhebezuges maßgebend waren, und
- 2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührte.
(7) Stichtag im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.
(8) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460c ASVG.
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