§ 15 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1985

Art. II Abs. 2 und 3 der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104/1979;

Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses

§ 15.

(1) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß betragen 60 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 42 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Ist im Zeitpunkt des Todes des Beamten die Vorrückung aus den im § 5 Abs. 4 genannten Gründen gehemmt gewesen oder sind in diesem Zeitpunkt seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes noch nicht sechs Jahre verstrichen, dann ist der Versorgungsgenuß so zu bemessen, als ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden wäre.

Art. II Abs. 2 und 3 der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104/1979;

Schlagworte

Witwenversorgungsgenuß

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12102061

alte Dokumentnummer

N6198523558J

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