§ 15.
Die Nacheichfrist beträgt:
- 1.  ein Jahr
bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,
 
- 2.  zwei Jahre
bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
 
- 3. drei Jahre
 
- a) bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
 - b) bei Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräten,
 - c) bei Brückenwaagen auf Bauernhöfen,
 
- 4. vier Jahre
 
- a) bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
 - b) bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z6 und in Z9 festgesetzt sind,
 - c) bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30/1991,
 - d) bei Härteprüfdiamanten,
 
- 5. fünf Jahre
 
- a) bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
 - b) bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
 - c) bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
 - d) bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
 - e) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer.
 - f) bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß §17 Z1 von der Nacheichung befreit sind,
 - g) bei Wärmezählern,
 
- 6. acht Jahre
 
- a) bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
 - b) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
 - c) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,
 - d) bei elektrischen Tarifgeräten,
 
- 7. 10 Jahre
 
- a) bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in §17 Z3 und 4 angeführten,
 - b) bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
 - c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.636/1994)
 
- 8. zwölf Jahre
 
- a) bei Balgengaszählern,
 - b) bei Transportbehältern auf Schiffen,
 
- 9. sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
 
- a) ohne Zusatzeinrichtung,
 - b) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
 - c) mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
 
- 10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.636/1994)
 
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