§ 15 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

§ 15.

Die Nacheichfrist beträgt:

  1. 1. ein Jahr
  1. bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,
  1. 2. zwei Jahre
  1. bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
  1. 3. drei Jahre
  1. a) bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
  2. b) bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessern mit nicht mechanischen Anzeigemitteln,
  1. 4. vier Jahre
  1. a) bei Längenmaßstäben und bei Peilstäben mit nach Längenmaß geteilter Skala,
  2. b) bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 6 und in Z 9 lit. b festgesetzt sind,
  3. c) bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30, Teil 1/1969,
  4. d) bei Wärmezählern,
  5. e) bei Eindringkörpern für die statischen Härteprüfverfahren nach Vickers sowie nach Rockwell -A, -C, -D und -N (Härteprüfdiamanten),
  1. 5. fünf Jahre
  1. a) bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
  2. b) bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
  3. c) bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
  4. d) bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
  5. e) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
  6. f) bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
  1. 6. acht Jahre
  1. a) bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
  2. b) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
  3. c) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,
  4. d) bei Meßgeräten für die mittlere elektrische Leistung oder die elektrische Energie in Verbindung mit Elektrizitätszählern (Tarifgeräte),
  1. 7. zehn Jahre
  1. bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten und bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
  1. 8. zwölf Jahre
  1. bei Balgengaszählern,
  1. 9. sechzehn Jahre
  1. a) bei Mengenmeßgeräten für Gase mit Ausnahme von Balgengaszählern,
  2. b) bei Induktions-Elektrizitätszählern
  1. aa) ohne Zusatzeinrichtung,
  2. bb) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
  3. cc) mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
  1. 10. zwanzig Jahre
  1. bei Meßwandlern.

Schlagworte

Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145314

alte Dokumentnummer

N9195016614J

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