§ 15 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

§ 15

§ 15. Die Nacheichfrist beträgt:

  1. 1. ein Jahr

    bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,

  1. 2. zwei Jahre

    bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,

  1. 3. drei Jahre
  1. a) bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
  2. b) bei Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräten,
  3. c) bei Brückenwaagen auf Bauernhöfen,
  1. 4. vier Jahre
  1. a) bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
  2. b) bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 6 und in Z 9 festgesetzt sind,
  3. c) bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30/1991,
  4. d) bei Härteprüfdiamanten,
  1. 5. fünf Jahre
  1. a) bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
  2. b) bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
  3. c) bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
  4. d) bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
  5. e) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
  6. f) bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
  7. g) bei Wärmezählern,
  1. 6. acht Jahre
  1. a) bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
  2. b) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
  3. c) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,
  4. d) bei elektrischen Tarifgeräten,
  1. 7. 10 Jahre
  1. a) bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,
  2. b) bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
  3. c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)
  1. 8. zwölf Jahre
  1. a) bei Balgengaszählern,
  2. b) bei Transportbehältern auf Schiffen,
  1. 9. sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
  1. a) ohne Zusatzeinrichtung,
  2. b) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
  3. c) mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
  1. 10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)